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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) sind Grundlage des Vertrages und gelten für alle Angebote
sowie Lieferungen und Leistungen des Lieferers gegenüber
Unternehmern i.S.v § 14 BGB (Kunden). Sie gelten auch
ohne ausdrückliche Vereinbarung im Einzelfall für künftige
Schuldverhältnisse. Der Kunde erkennt die Verbindlichkeit
der nachfolgenden Bestimmun-gen durch die Entgegennahme
der Ware an.
(2) Von diesen AGB abweichende, ergänzende oder in anderer
Weise entgegenstehende oder widersprechende AGB des
Kunden wird widersprochen. Diese werden ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung selbst bei Kenntnis des Lieferers
nicht Vertragsbestandteil.

 

§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Lieferers sind nicht verbindlich und freibleibend.
Alle Angaben im Angebot (z.B. Maß-, Mengen- oder
Gewichtsangaben, usw.), Zeichnungen, Pläne oder Abbildungen,
sind keine verbindliche Zusicherung und gelten nur als
annähernd. Änderungen wie auch Berichtigungen bleiben
dem Lieferer bis zum Zustandekommen des Vertrages vorbehalten.
Verlangt der Kunde die genaue Einhaltung von Maßen,
hat er den Lieferer bereits im Rahmen seiner Bestellung
darauf hinzuweisen. Zudem bedarf es einer gesonderten
schriftlichen Vereinbarung.
(2) Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot
dar. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung
des Lieferers zustande. Diese erfolgt innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang der Bestellung und bestimmt den Vertragsinhalt,
außer der Kunde widerspricht innerhalb von drei
Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung. In diesem
Fall ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Der Lieferer
kann das Angebot des Kunden auch ohne Auftragsbestätigung
durch Lieferung der Bestellung innerhalb von 14 Tagen
annehmen.
(3) Die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen
Unterlagen können dem Kunden überlassen werden.
Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Lieferer, die
Rechte Dritter zu wahren. Die Weitergabe an Dritte ist ohne
ausdrückliche Zustimmung des Lieferers nicht gestattet.
Der Lieferer hat ein Eigentumsvorbehaltsrecht an den dem
Kunden überlassenen Unterlagen. Der Kunde erhält kein darüber
hinausgehendes Nutzungsrecht. Kommt es zu keinem
Vertragsschluss oder benötigt der Kunde die Unterlagen für
die Vertragserfüllung nicht mehr, verpflichtet er sich zur unverzüglichen
Rückgabe an den Lieferer.
(4) Die Lieferung von Mustern und Proben ist kostenpflichtig.

 

§ 3 Preise
(1) Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Nettopreise
in Euro, die sich noch um die jeweils gültige gesetzliche
Mehrwertsteuer erhöhen. Alle Angebote sind freibleibend.
Maßgeblich ist die aktuelle Preisliste am Tag der
Bestellung des Kunden. Kosten für Transport und Verpackung
sind in den Preisen nicht enthalten und werden dem Kunden
gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Abweichungen der bestellten Menge um bis zu 10 % gelten
als vertragsgerechte Leistung. Der Preis bemisst sich an
der tatsächlich gelieferten Menge.

 

§ 4 Zahlung
(1) Mit Lieferung der Ware wird die Vergütung des Lieferers
fällig. Für den Verzug gilt § 286 BGB.
(2) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
wurde. Dem Kunden steht nur ein Zurückbehaltungsrecht wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(3) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, kann der Lieferer
die Weiterveräußerung, Weiternutzung oder die Verarbeitung
der gelieferten Ware untersagen und ihre Rückgabe
an sich zu verlangen.
(4) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder bestehen
begründete Anhaltspunkte, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht
nicht nachkommen wird, so kann der Lieferer
Vorauszahlungen für künftig zu erbringende Leistungen und
Lieferungen verlangen.

 

§ 5 Lieferung
(1) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart
wurden. Sie beginnen jedoch frühestens zu laufen,
wenn dem Lieferer alle für die Vertragserfüllung erforderlichen
Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt
wurden. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum
einer nicht vom Lieferer zu vertretenden Verzögerung, wobei
er sich insoweit das Verschulden seiner Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss.
(2) Befindet sich der Kunde mit einer Leistungspflicht aus
diesem oder einem anderen Schuldverhältnis der Parteien
im Verzug und ist die Vertragserfüllung hierdurch nicht
unerheblich beeinträchtigt, steht dem Lieferer ein Zurückbehaltungsrecht
zu.
(3) Der Lieferer ist berechtigt Vorauszahlungen zu verlangen,
wenn der Kunde eine Verschiebung des Liefertermins
wünscht.
(4) Der Lieferer haftet für den Lieferverzug im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Verzug auf eine dem
Lieferer zurechenbare oder von diesem zu vertretenden vorsätzliche
oder grob fahrlässige Vertragsverletzung zurückzuführen
ist. Sofern der Schaden nicht auf eine dem Lieferer
zurechenbare oder von diesem zu vertretende vorsätzliche
Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung des Lieferers auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit
(5) Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Ware rechtzeitig abgesandt
wird.

 

§ 6 Versand
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe
der Ware auf den Kunden über. Wird die Ware an die vom Kunden
angegebene Lieferadresse versandt, geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs mit Übergabe an den Spediteur bzw.
sonstige Transportperson auf den Kunden über. Die Gefahr
geht auch dann mit dem Tage der Anzeige der Versandbereitschaft
auf den Kunden über, wenn sich die Versendung
aufgrund von Umständen verzögert, die der Kunde selbst
oder in zurechenbarer Weise zu vertreten hat. Der Abschluss
einer Transportversicherung ist auf Wunsch und Kosten des
Kunden möglich, bedarf allerdings einer vorherigen schriftlichen
Vereinbarung. Der Kunde hat bereits in seinem Angebot
den Lieferer hierauf hinzuweisen.
(2) Die Art und Weise der Versendung bestimmt der Lieferer
nach billigem Ermessen. Der Lieferer kann die Ware auf Kosten
des Kunden auch gegen Nachname liefern.
(3) Zeigt der Lieferer dem Kunden an, dass die Ware versandfertig
ist, hat der Kunde diese unverzüglich abzurufen.
Andernfalls ist der Lieferer berechtigt die Ware auf Kosten
des Kunden einzulagern.
(4) Offensichtliche erkennbare Transportschäden hat der
Kunde zu protokollieren und unverzüglich gegenüber dem
Transportunternehmen zu rügen. Der Lieferer ist hiervon
unverzüglich zu unterrichten.

§ 7 Gewährleistung und Verjährung
(1) Der Kunde hat die Ware nach Erhalt sorgfältig zu prüfen
und Mängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Erst später erkannte Mängel sind ebenfalls
unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich gegenüber
dem Lieferer zu rügen. Der Lieferer ist berechtigt die Mängelrüge
des Kunden zu überprüfen. Der Kunde muss ihm
Gelegenheit zur Überprüfung einräumen.
(2) Der Lieferer haftet nicht für Sachmängel, wenn er die
mangelhafte Ware von einem Dritten bezogen und unverändert
an den Kunden versendet hat, außer er hat Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(3) Die Verjährungsfrist von Sachmängelgewährleistungsansprüchen
beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für die Fälle des
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Sachen, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
hat) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk oder einem
Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder
Überwachungsleistungen hierfür besteht). In diesen Fällen
beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Frist beginnt mit
der Übergabe der Sache. § 479 BGB bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Kunde hat nur Anspruch auf Schadensersatz, sofern
dem Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Diese Haftungsbeschränkung
sowie die kurze Verjährungsfrist nach Abs. 3,
gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten
Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt
bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der mit dem Kunden
bestehenden Geschäftsverbindung.
(2) Dem Kunden ist es widerruflich gestattet, die Ware im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu benutzen
oder zu verarbeiten. Während des Eigentumsvorbehalts
darf die Sache weder verpfändet noch sicherheitshalber an
Dritte übereignet werden.
(3) Veräußert der Kunde die Ware an einen Dritten, so tritt
er schon heute seine Ansprüche gegen den Dritten an den
Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Der Kunde
bleibt widerruflich berechtigt, die Forderung gegen den Dritten
für den Lieferer einzuziehen. Kommt der Kunde gegenüber
dem Lieferer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug,
so ist der Lieferer gegenüber dem Dritten berechtigt die
Abtretung nach Satz 1 offenzulegen und die Forderung selbst
geltend zu machen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet
dem Lieferer Name, Anschrift und Höhe sowie Fälligkeit der
abgetretenen Forderung mitzuteilen.
(4) Wird die gelieferte Ware vom Kunden weiterverarbeitet,
so sind sich die Parteien darüber einig, dass der Lieferer
Miteigentümer der neu hergestellten Sache wird und zwar
entsprechend dem Verhältnis des Wertes der neuen Sache
zum Preis der unter Vorbehalt gelieferten Ware. § 8 Abs. 3
findet entsprechende Anwendung.
(5) Soweit der realisierte Wert aller Sicherungsrechte die
Forderung des Lieferers um mehr als 20 % übersteigt, ist der
Lieferer auf Wunsch des Kunden verpflichtet, einen Teil der
Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.
(6) Der Kunde hat den Lieferer bei Pfändung, Untergang oder
Beschädigung der Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich
zu informieren und den Pfändungsgläubiger über das bestehenden
Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Etwaige
Ansprüche des Kunden hieraus gegen Dritte, tritt der Kunde
bereits jetzt an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung
an.

 

§ 9 Datenschutz
Sämtliche im Rahmen der Registrierung oder Bestellung erfassten
Kundendaten werden vom Lieferer gespeichert und
zum Zwecke der Bestellabwicklung und Kundenbetreuung
weiterverarbeitet. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis.

 

§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand ist das jeweils zuständige Gericht am Geschäftssitz
des Lieferers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder zum
Zeitpunkt der Klageerhebung sein Wohn- bzw. Geschäftssitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt unbekannt ist.
(3) Erfüllungsort der Leistung und Zahlung ist ebenfalls der
Geschäftssitz des Lieferers.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder eine sonstige Bestimmung des Vertrages unwirksam
sein oder unwirksam werden, so berührt dies nicht
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten
sich für diesen Fall, eine unwirksame Bestimmung
oder Vereinbarung durch eine solche Regelung zu ersetzen,
die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.